Das LZPD NRW informiert: Möglicher Fehler bei Lasermessgerät – 1. Folgemeldung – Geräte wieder im Einsatz

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Das LZPD NRW informiert: Möglicher Fehler bei Lasermessgerät – 1. Folgemeldung – Geräte wieder im Einsatz
Mit Pressemeldung vom 15. Juli informierte das LZPD NRW die Öffentlichkeit über einen möglichen Fehler eines bei der Polizei NRW eingesetzten bestimmten Lasermessgerätes. Als reine Vorsichtsmaßnahme wurde der Einsatz der Geräte zu repressiven Zwecken seinerzeit temporär ausgesetzt. Nun sind die Geräte wieder im Einsatz.
PLZ
47059
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW

Mit Pressemeldung vom 15. Juli informierte das LZPD NRW die Öffentlichkeit über einen möglichen Fehler eines bei der Polizei NRW eingesetzten bestimmten Lasermessgerätes. Als reine Vorsichtsmaßnahme wurde der Einsatz der Geräte zu repressiven Zwecken seinerzeit temporär ausgesetzt.

Hier gelangen Sie zu unserer Ursprungsmeldung:

https://lzpd.polizei.nrw/presse/das-lzpd-nrw-informiert-moeglicher-fehler-bei-lasermessgeraeten

Im Rahmen der weiteren Sachverhaltsklärung kam es nunmehr zu einem Austausch mit den hierfür zuständigen Bundes- und Landesbehörden. Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es bei ordnungsgemäßem Gebrauch des entsprechenden Lasermessgerätes zu unzulässigen Messwertabweichungen kommt.

Gleichwohl wurde für dieses Handlasermessgerät seitens des Herstellers in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden eine überarbeitete Gebrauchsanweisung veröffentlicht und für verbindlich erklärt. Hiernach darf das Lasermessgerät nur noch mit einem Stativ sowie einer Vergrößerungsoptik eingesetzt werden. Da die betroffenen Polizeibehörden schon mit entsprechenden Dreibeinstativen und Vergrößerungsoptiken ausgestattet waren, besteht hier kein weiterer Handlungsbedarf.

Die in 25 Kreispolizeibehörden sowie in zwei Landesoberbehörden vorhandenen 115 Lasermessgeräte des Typs TruSpeed LTI 20-20 können daher ab sofort wieder eingesetzt werden. Die Bußgeldstellen wurden entsprechend informiert, sodass die Bearbeitung der vorübergehend ruhend gestellten Verfahren fortgeführt werden kann.

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