Immer wieder kommt es, meist aus Leichtsinn oder Unkenntnis, zu schweren und auch tödlichen Unfällen. Im vergangenen Jahr sind in Deutschland mindestens 378 Menschen ertrunken. Das sind 23 Todesfälle mehr als im Jahr 2022, wie die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) am Donnerstag (22.2.) in Hannover bekanntgab. „Damit verzeichneten wir erstmals seit vier Jahren wieder einen Anstieg an tödlichen Unfällen im Wasser“, sagte die Präsidentin der DLRG, Ute Vogt. Alleine in Nordrhein-Westfalen sind im vergangenen Jahr
47 Menschen ertrunken. (Quelle: DLRG) Pressemitteilung der DLRG zum Thema
Eine große Zahl dieser Unfälle wäre vermeidbar. Die Wasserschutzpolizei Nordrhein-Westfalen gibt daher einige Tipps und Hinweise zur Verhütung von Unfällen.
Im Rhein herrschen lebensgefährliche Strömungen!
Die allgemeine Rechtslage
Sicherlich gelten die allgemeinen Vorsichtshinweise für alle Gewässer, die konkreten Hinweise der Wasserschutzpolizei beziehen sich aber speziell auf die schiffbaren Gewässer in NRW, unserem polizeilichen Zuständigkeitsbereich.
Hier handelt es sich um die Flüsse Rhein, Weser, Ems und Ruhr sowie um die künstlichen Wasserstraßen des Norddeutschen Kanalsystems (Rhein-Herne-Kanal, Wesel-Datteln-Kanal, Datteln-Hamm-Kanal, Mittellandkanal und Dortmund-Ems-Kanal), des Schifffahrtswegs Rhein-Kleve und der Stichkanäle Osnabrück und Ibbenbüren.
Flüsse
Zwar ist das Baden in Flüssen generell erlaubt, jedoch gibt es weitreichende Einschränkungen in Form von allgemeinen Badeverboten. So ist das Baden nicht erlaubt im Bereich von 100 Metern vor und hinter Hafeneinfahrten, sonstigen Ein- und Ausfahrten und Bauwerken wie Brücken, Wehren und Anlegestellen.
Für den Rhein gelten darüber hinaus Badeverbote für Bereiche, in denen spezielle Vorschriften u.a. für das Stillliegen von Schiffen gelten.
Unabhängig davon kommt es immer wieder in Bereichen, in denen Berufsschifffahrt unterwegs ist, zu Badeunfällen - oftmals leider auch mit tödlichem Ausgang. Gerade beim Baden im Rhein werden die Strömungsverhältnisse häufig unter- und die eigenen Fähigkeiten überschätzt. So fließt der Rhein mit einer Strömungsgeschwindigkeit von 3 bis zu 12 km/h, je nach Wasserstand und Örtlichkeit. Oft bemerkt man das erst, wenn man von der Strömung erfasst wird. Können Sie so schnell schwimmen? Zurück ans Ufer, gegen die Strömung, werden Sie es nicht schaffen! Ebenfalls unterschätzt wird oftmals der Sog- und Wellenschlag, der durch vorbeifahrende Schiffe verursacht wird. Hier kommt es immer wieder zu gefährlichen Situationen selbst in knietiefem Wasser und an vermeintlich sicheren Uferbereichen zwischen den Kribben (Bauwerke die sich quer zum Ufer befinden). Dieser Sog- und Wellenschlag kann so stark sein, dass selbst erwachsene Personen in die Strömung gezogen werden - und das selbst bei einer Entfernung des Schiffes von über 100 Metern.
Künstliche Wasserstraßen
Generell ist festzustellen, dass künstliche Wasserstraßen in erster Linie dem Schiffsverkehr dienen. Baden in Kanälen ist somit eine unzulässige Nutzung der Wasserstraße und nicht erlaubt. Diese unerlaubte Handlung führt in aller Regel dazu, dass kein Versicherungsschutz besteht, was zur Folge hat, dass der Schwimmer für eigene und fremde Schäden und Verletzungen selbst haftet. Stellt die Wasserschutzpolizei eine Gefährdung des Badenden selbst oder anderer Beteiligter fest, wird der Schwimmer des Wassers verwiesen und muss mit einem Verwarngeld oder einer Anzeige rechnen.
Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Personen von Brücken ins Wasser springen, aus dem Wasser heraus Schiffe angeschwommen oder diese gar betreten werden. Das widerrechtliche Betreten eines Schiffes ist grundsätzlich als Hausfriedensbruch strafbar!
Darüber hinaus kann das Baden in künstlichen Wasserstraßen lebensgefährlich sein. Im Wasser treibende Gegenstände oder eine zu geringe Wassertiefe können Brückenspringer gefährden. In Fahrt befindliche Schiffe können Badende durch ihren Sog unter Wasser oder sogar in die Schiffsschraube ziehen. Dies betrifft nicht nur die Schwimmer, die leichtsinnig genug sind, ein Schiff in Fahrt anzuschwimmen, sondern grundsätzlich jeden Badenden. Durch die Bug- und Heckwellen können Badende gegen Spundwände oder Steinböschungen gedrückt werden und sich hierbei schwer verletzen. Nebenbei bemerkt, haben Frachtschiffe oftmals Schiffslängen von mehr als 100 m. Die Schiffsführer können Badende somit nicht rechtzeitig erkennen. Ein Ausweichen ist hier kaum möglich.
Pressemitteilung der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zum Thema Schwimm- und Badeverbot in Flüssen und Kanälen: