Waffenaufbewahrung
Kontrollen Waffenrecht
Aktuelles zum Waffenrecht
Gem. § 36 Abs. 3 des Waffengesetzes hat, wer erlaubnispflichte Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt, der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen.
Zorn, Martin

Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten (…) Zutritt zu den Räumen zu verschaffen, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden

Die Duldung der Kontrolle ist eine Mitwirkungsplicht des jeweiligen Waffenbesitzers.

Zukünftig werden seitens Ihrer Waffenbehörde vermehrt verdachtsunabhängige sowie unangekündigte Kontrollen der sicheren Aufbewahrung Ihrer Schusswaffen und Munition an dem hier gemeldeten Aufbewahrungsort erfolgen.

Eine Verweigerung des Zutritts bzw. Verhindern der Kontrolle, führt im Rahmen der fehlenden, aber verpflichtenden Mitwirkung zu einem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis.

Dasselbe gilt für Mängel bei der sicheren Aufbewahrung die bei der Kontrolle festgestellt werden. 

In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110