Autofahrer unterschätzen oftmals die Risiken, denen Fahrradfahrende ausgesetzt sind, besonders beim Überholen. Sie selbst fühlen sich inmitten ihrer Airbags sicher und haben oftmals keine Vorstellung von den Ängsten und Nöten, denen sich Zweiradfahrende bei zu engem Überholen gegenübersehen.
Dabei muss es noch nicht einmal zu einer Kollision kommen, schon ein Schlenker um auszuweichen lässt Zweiradfahrende oft zu Fall kommen, wenn sie an den Bordstein geraten.
Die Anzahl verunglückter Radfahrender in Bonn und der Region ist im vergangenen Jahr insgesamt gesunken, dennoch haben wir knapp 700 Verletzte registriert. Deshalb werden wir nicht müde, für gegenseitige Rücksichtnahme im Straßenverkehr zu werben, und wenden uns mit dieser Aktion explizit an Autofahrende.
1,5 Meter Seitenabstand müssen sein
In den nächsten Tagen werden zahlreiche Streifenwagen des Wach- und Verkehrsdienstes mit den vom Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC) entworfenen Aktionsaufklebern versehen. Sie weisen deutlich sichtbar auf das Mindestmaß von 1,5 Metern hin.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) verlangt, dass beim Überholen eine Gefährdung ausgeschlossen sein muss und ein ausreichender Seitenabstand insbesondere „zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden eingehalten werden“ muss. (§ 5 Absatz 4 StVO) Gerichte haben diesen Seitenabstand mit 1,5 Metern beziffert.
Bei einer Schutzstreifenbreite von 1,25 Metern in den Innenstädten und teilweise schmalen Restfahrbahnbreiten ist die Einhaltung dieses Seitenabstandes beim Überholen ohne Wechsel des Fahrstreifens nicht immer möglich.
Dann müssen Kraftfahrzeuge vorübergehend hinter dem Radfahrenden bleiben, bis die Verkehrsfläche einen Überholvorgang mit ausreichendem Seitenabstand zulässt. Denn selbst wenn es zu keinem Unfall kommt, riskieren Autofahrende bei Nichteinhaltung dieses Abstandes ein Verwarngeld in Höhe von 30 Euro.