Kamerasystem Videobeobachtung
Polizeiliche Videobeobachtung in Münster
Polizei Münster setzt auf mobile Videobeobachtung im Bereich des Hauptbahnhofes – ab sofort zwei Kamerasysteme im Einsatz

Die Polizei Münster startet am Freitag, dem 15. März, im Bereich des Hauptbahnhofes mit der mobilen Videobeobachtung. Zwei Kamerasysteme werden an der Kreuzung Windthorststraße/ Ecke Achtermannstraße und im Bereich Windthorststraße /Ecke Berliner Platz (mit den Ausläufern Bahnhofsstraße und Von-Steuben-Straße) aufgestellt. 

„Mithilfe der Videobeobachtung wollen wir Straftaten im Bereich des Hauptbahnhofes verhindern, aufklären und das Sicherheitsgefühl der Münsteranerinnen und Münsteraner stärken. Ich freue mich, dass wir mit damit unsere bisherigen polizeilichen Maßnahmen ergänzen und den Werkzeugkoffer komplett machen,“ so die Polizeipräsidentin Alexandra Dorndorf. „Damit schöpfen wir im Bereich des Hauptbahnhofs alle uns rechtlich zur Verfügung stehenden Mittel der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung konsequent aus.“ Die Videoüberwachung wurde von der Polizeipräsidentin für ein Jahr angeordnet. Die Polizei ist verpflichtet, Maßnahmen zu dokumentieren und regelmäßige Evaluationen durchzuführen, um die Verhältnismäßigkeit der Videobeobachtung nach Ablauf des Jahres nachzuweisen.

Bei dem betroffenen Bereich handelt es sich um einen langjährigen und chronischen Kriminalitätsschwerpunkt in Münster. Die Videobeobachtung ist zeitlich auf die besonders durch Kriminalität belasteten Zeiträume begrenzt, überträgt also nicht dauerhaft. Die Videos werden in der Leitstelle der Polizei von eigens dafür geschulten Mitarbeitenden beobachtet und ausgewertet. Die Aufnahmen werden nach einer Frist von 14 Tagen automatisch gelöscht. Zum Zwecke der Strafverfolgung dürfen die Videoaufnahmen länger gespeichert werden. Das Videografieren von Versammlungen in den Bereichen ist unzulässig und findet nicht statt. Bestimmte Bereiche – wie zum Beispiel Wohnungen oder Arztpraxen – werden im Vorfeld geschwärzt bzw. verpixelt. 

Es handelt sich um zwei Anhänger mit ausfahrbarem Teleskop-Kamerasystem. Das System ist auf eine Höhe von bis zu fünf Metern ausfahrbar und verfügt über sechs Kameras. Zwei Kameras sind sog. Sicherungskameras, die dauerhaft den unteren Bereich des Anhängers gegen Beschädigungen durch Unbefugte filmen. Sollte der Anhänger durch Personen angegangen werden, gibt es ein akustisches und optisches Alarmsignal und die Polizei wird verständigt.

Die Rechtsgrundlage für die mobile Videobeobachtung ergibt sich aus §15a PolG NRW. Spezielle Hinweisschilder informieren die Bürgerinnen und Bürger über den Beginn der Video-Zonen.

 

 

Pressemitteilungen
Rechtliche Grundlage

Die Ermächtigungsgrundlage zur Einrichtung der polizeilichen Videobeobachtung geht aus dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfahlen (PolG NW) hervor.

§ 15a PolG NRW – Datenerhebung durch den offenen Einsatz optisch-technischer Mittel

(1) Zur Verhütung von Straftaten kann die Polizei einzelne öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung beobachten und die übertragenen Bilder aufzeichnen, wenn

  1. an diesem Ort wiederholt Straftaten begangen wurden und die Beschaffenheit des Ortes die Begehung von Straftaten begünstigt, solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort weitere Straftaten begangen werden oder
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten von erheblicher Bedeutung nach § 8 Absatz 3 verabredet, vorbereitet oder begangen werden

und jeweils ein unverzügliches Eingreifen der Polizei möglich ist. Die Beobachtung ist, falls nicht offenkundig, durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

(2) Nach Absatz 1 gewonnene Daten dürfen höchstens für die Dauer von 14 Tagen gespeichert werden, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass eine Person künftig Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung ist zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich.

(3) Über die Einrichtung der Datenerhebung durch den offenen Einsatz optisch-technischer Mittel entscheidet die Behördenleiterin oder der Behördenleiter.

(4) Maßnahmen nach Absatz 1 sind zu dokumentieren. Sie sind jeweils auf ein Jahr befristet. Rechtzeitig vor Fristablauf ist zu überprüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 weiter vorliegen. Eine Verlängerung um jeweils ein Jahr ist in diesem Fall zulässig.

Hinweise zum Datenschutz

Das Polizeipräsidium Münster (PP Münster) verarbeitet im Rahmen der stationären Videobeobachtung in den Bereichen "Windthorststraße/ Achtermannstraße" und "Windhorststraße/ Bahnhofsstraße" durch das Aufzeichnen von Videobildern im erforderlichen Umfang personenbezogene Daten. Gemäß Art. 13 und 14 EU Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 gibt das PP Münster folgende Hinweise: 

Name und Kontakt des Verantwortlichen

Polizeipräsidium Münster

Friesenring 43

48147 Münster

Telefon: 0251 275-0

Fax: 0251 275-2196

E-Mail: poststelle.muenster [at] polizei.nrw.de (poststelle[dot]muenster[at]polizei[dot]nrw[dot]de)

Kontakt des behördlichen Datenschutzbeauftragten PP Münster

Telefon: 0251 275-0

Fax: 0251 275-2196

E-Mail: datenschutz.muenster [at] polizei.nrw.de (datenschutz[dot]muenster[at]polizei[dot]nrw[dot]de)

In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110