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Bild zeigt Jagdwaffen
Waffenrecht Jagdschein
Aktuelles zum Waffenrecht
Gem. § 13 Abs. 1 des Waffengesetzes wird ein Bedürfnis für den Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundejagdgesetzes sind (Jäger).
Zorn, Martin

Eine abgelegte Jägerprüfung alleine reicht für den Bedürfnisnachweis nicht aus. Aus o.g. Vorschrift ergibt sich die Verpflichtung des Bedürfnisnachweises seitens der jeweiligen Waffenbesitzer.

Jagdscheine sind daher selbstständig in regelmäßigen Abständen bei der zuständigen Jagdbehörde zu verlängern und der Waffenbehörde unaufgefordert z.B. durch Übersendung einer Kopie vorzulegen.

Seitens der Jagdbehörden erfolgt aus datenschutzrechtlichen Gründen keine automatisierte Übermittlung der Jagdscheindaten an die Waffenbehörde.

Sollte ein gültiger Jagdschein bei der Waffenbehörde nicht vorgelegt werden, erfolgt (unabhängig davon, ob dieser gelöst wurde oder nicht) der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis aufgrund des nicht nachgewiesenen Bedürfnisses sowie der fehlenden Mitwirkungspflicht.

Im Eigeninteresse wird daher allen Jägern empfohlen rechtzeitig vor Ablauf Ihres Jagdscheines die Verlängerung zu beantragen und diese dann der Waffenbehörde vorzulegen.

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