Opfer ist, wer durch eine Straftat, einen Verkehrsunfall oder durch ein Ereignis unmittelbar oder mittelbar physisch, psychisch oder materiell geschädigt wurde.
Dies können über die direkten Geschädigten hinaus auch Zeugen, Angehörige, Hinterbliebene oder sonstige Personen sein.
Der polizeiliche Opferschutz setzt beim Erstkontakt mit dem Opfer ein und endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens.
Polizeilicher Opferschutz umfasst u. a. die
- zielgerichtete Information über den Ablauf des Ermittlungsverfahrens, über relevante Opferrechte und Opferentschädigung
- Feststellung, ob weitere Unterstützung und Hilfe notwendig ist und ggfs. eine Vermittlung an Beratungsstellen und Hilfsorganisationen
Therapeutische, psychologische sowie juristische Unterstützung sind grundsätzlich nicht Bestandteil des polizeilichen Opferschutzes.
Die besonders für den Opferschutz geschulten Beamtinnen dieser Behörde, die durch ihre Mitarbeit in Netzwerken einen engen Kontakt zu Opferhilfeorganisationen und zur Versorgungsverwaltung halten, helfen Ihnen auf Wunsch mit Opferinformationen und bei einer Kontaktvermittlung gerne weiter.
Hinweis: Die Polizei hat einen Strafverfolgungszwang. Das bedeutet, eine Beratung ist bei Straftaten, die von Amts wegen verfolgt werden (Offizialdelikt), erst nach einer Anzeigenerstattung möglich!