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Ein Jahr E-Scooter in Bonn - Polizei zieht Bilanz
Mit Inkrafttreten der Elektrokleinstfahrzeugeverordnung (eKFV) am 15.06.2019 bewegen sich nunmehr seit einen Jahr E-Scooter auch auf den Straßen im Zuständigkeitsbereich der Bonner Polizei.
Polizei Bonn
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Dabei stellten sich im Vorfeld viele Fragen rund um das neue Fortbewegungsmittel. Die Polizei hatte zum Start mit einem Flyer informiert, der auf der Webseite bonn.polizei.nrw zum Download angeboten wird.

Im Bonner Stadtgebiet tummeln sich neben den privaten Rollern auch die Fahrzeuge von mittlerweile drei Leihanbietern im öffentlichen Verkehrsraum. Die Bonnerinnen und Bonner haben somit die Möglichkeit rund 950 Elektroscooter auszuleihen.

Bonner Polizei registrierte seit Juni 2019 insgesamt 41 Verkehrsunfälle, bei denen die Elektrokleinsfahrzeuge beteiligt waren. Bei 28 dieser Unfälle wurden 30 Menschen verletzt. In rund der Hälfte der Fälle waren die Nutzer der E-Scooter Unfallverursacher.

Insgesamt wurden 104 Verwarngelder erhoben bzw. Bußgeldverfahren wegen diverser Verstöße gegenüber Nutzern von E-Scootern eingeleitet. Immer wieder mussten Polizeibeamte feststellen, dass mehr als eine Person auf dem Roller befördert wurden. Auch die Nutzung der falschen Verkehrsfläche war in der Vergangenheit immer wieder Grund für ein verkehrsdidaktisches Gespräch.

"Leider mussten wir auch häufig feststellen, dass die Roller unter dem Einfluss von Alkohol oder unter Drogeneinfluss geführt wurden. Dabei könnte es sich um eine Straftat handeln und kann auch den Verlust des Führerscheins bedeuten," mahnt Polizeioberrätin Gabriele Mälchers (Leiterin der Direktion Verkehr). In 38 Fällen wurden entsprechende Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil die Nutzer unter dem Einfluss von Alkohol (29) oder unter Drogeneinfluss standen (9).

Die Bonner Polizei weist ausdrücklich darauf hin:

- Die Nutzung eines E-Scooters unter Alkoholeinfluss kann eine Straftat darstellen, die den Führerschein kosten kann. Es gelten die gleichen Promillegrenzen wie für Autofahrer. - E-Scooter sind keine Spielzeugroller, sondern in der Regel versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge. - Der Fahrzeugführer muss mindestens 14 Jahre alt sein. - Bei vorhandenen Radwegen, Radfahrstreifen oder Fahrradstraßen mit Benutzungspflicht sind diese zu benutzen. Ansonsten ist auf der Fahrbahn/Straße zu fahren. Die Nutzung von Gehwegen ist unzulässig. - Dringende Empfehlung der Polizei: Tragen Sie unbedingt einen Helm, um Kopfverletzungen zu vermeiden.
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